Teilnahmebedingungen Inhalt 1. Anmeldung/Zulassung 2. Zahlungsbedingungen/Vertragsauflösung 3. Druckerzeugnisse 4. Fachausstellung 5. Standpersonal 6. Hausrecht und Einhaltung der polizeilichen Bestimmungen 7. Versicherung, Rechts-, Datenschutz 8. Schlussbedingungen 1. Anmeldung/Zulassung Die Anmeldung zur Beteiligung an der Veranstaltung kann nur über das offizielle Formular erfolgen. Ein Anspruch auf Zulassung durch die congress & more Klaus Link GmbH (nach Rücksprache mit der Internationalen Fördergemeinschaft rehaKIND e.V.) besteht dadurch nicht. Mit rechtsverbindlicher Unterschrift seitens eines Zeichnungsberechtigten auf dem Anmeldeformular erkennt der Besteller die allgemeinen Teilnahmebedingungen in allen Punkten als verbindlich an. Einseitige Änderungen durch den Besteller haben keine rechtliche Wirkung, sofern die congress & more Klaus Link GmbH sie nicht schriftlich bestätigt. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm im Rahmen der Auftragserteilung beschäftigten Personen, seine Erfüllungsgehilfen und andere Beauftragte, den gesamten Vertrag einhalten. Er hat die allgemeinen Teilnahmebedingungen entsprechend zur Kenntnis zu geben. 2. Zahlungsbedingungen/Vertragsauflösung Die Rechnungsbeträge für bestellte Leistungen und sämtliche Nebenkosten sind ohne Abzug innerhalb von 21 (einundzwanzig) Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Die congress & more Klaus Link GmbH ist berechtigt, bestellte Mietmaterialien und Dienstleistungen vor Veranstaltung abzurechnen. Generell können Zahlungen nur in Euro (€) vorgenommen werden. Die congress & more Klaus Link GmbH ist berechtigt, bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, bei Verstößen seitens des Bestellers gegen das Hausrecht oder die Hausordnung des Veranstaltungsortes, wenn die Voraussetzungen für die Person des angemeldeten Bestellers nicht mehr vorliegen oder dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Der Besteller hat die congress & more Klaus Link GmbH hierüber unverzüglich zu informieren. Die congress & more Klaus Link GmbH ist dann berechtigt, die Anmeldebestätigung entschädigungslos zurückzuziehen und über die bestellte Leistung anderweitig zu verfügen. Die zahlungssäumige Firma haftet für jeden der congress & more Klaus Link GmbH entstandenen Ausfall. Sollte der congress & more Klaus Link GmbH eine anderweitige Vermarktung möglich sein, so behält sie trotzdem einen Anspruch gegen den Erstbesteller auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25 % der vereinbarten/in Rechnung gestellten Leistung zzgl. Umsatzsteuer. Zur Sicherung ihrer gesamten Forderung einschließlich künftiger Ansprüche kann die congress & more Klaus Link GmbH vom gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Eine Haftung für Schäden an zurückgehaltenem Gut übernimmt die congress & more Klaus Link GmbH nicht. Als Aussteller hat der Besteller über die Eigentumsverhältnisse an den ausgestellten Gegenständen jederzeit Auskunft zu geben. Der Besteller kann nach seiner Zulassung das Vertragsverhältnis nicht mehr lösen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder vom Veranstalter bzw. der congress & more Klaus Link GmbH nicht verschuldeter zwingender Gründe kann die Veranstaltung zeitlich verschoben oder ihre Dauer verändert werden. Die Anmeldung bleibt jedoch verbindlich. Das gleiche gilt, wenn infolge höherer Gewalt die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Im Falle einer zeitlichen Verlegung, Veränderung der Dauer oder eines Ausfalles der Veranstaltung – gleich aus welchen Gründen – stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen die congress & more Klaus Link GmbH zu. 2.1 Stornofristen und Gebühren Ab Eingang der Buchungsbestätigung bei dem ausstellenden Unternehmen bis drei Monate vor Veranstaltung werden bei einer Stornierung 50 % des Grundpreises berechnet, sofern die gebuchte Sponsoring Leistung weiterverkauft werden kann. Sollte die gebuchte Sponsoring Leistung nicht weiterverkauft werden können, werden 100 % des Grundpreises berechnet. Ab drei Monaten vor der Veranstaltung werden bei einer Stornierung 100 % des Grundpreises, unabhängig von einem Weiterverkauf, berechnet. Stornierungen bedürfen der Schriftform an die congress & more Klaus Link GmbH. 3. Druckerzeugnisse Die congress & more Klaus Link GmbH behält sich vor, Anzeigenaufträge aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung den Interessen der Veranstaltung widerspricht. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Für die rechtzeitige Lieferung von Anzeigentexten und einwandfreien Druckunterlagen ist der Besteller verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die congress & more Klaus Link GmbH unverzüglich Ersatz an. Die congress & more Klaus Link GmbH gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. 4. Fachausstellung Bei Zulassung zur Ausstellung erhält die Firma eine Bestätigung und rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Ausstellungsplan sowie alle relevanten Informationen. Diese gelten nur für die darin benannte Firma. Eine auch nur teilweise Übertragung der durch die Zulassung bestätigten Rechte und Pflichten auf andere, die Untervermietung, Verlegung, Teilung und Tausch eines Standes sind unzulässig. Für Ausnahmen muss eine schriftliche Zustimmung von der congress & more Klaus Link GmbH eingeholt werden. Die Platzzuteilung und Bemessung der Standgröße erfolgten u.a. bedingt durch die vorhandenen Räumlichkeiten. Wünsche der Ausstellerfirmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Die congress & more Klaus Link GmbH behält sich in Sonderfällen vor, der Ausstellerfirma bis zehn Tage vor Ausstellungsbeginn einen anderen Stand (Maß und/oder Lage) zuzuweisen, auch wenn bereits eine anders lautende Standbestätigung erfolgt ist. Wird der congress & more Klaus Link GmbH die Verfügung über eine zugewiesene Standfläche unmöglich, so kann der Aussteller lediglich die bezahlte Standmiete zurückverlangen. Generell entscheidet die congress & more Klaus Link GmbH in Absprache mit der Internationalen Fördergemeinschaft rehaKIND e.V. über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen nach Prüfung des Anmeldeformulars. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein verhandelt wird. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner. Die congress & more Klaus Link GmbH ist berechtigt, nicht genehmigte Exponate sowie Ausstellungsstücke, die nicht in den Rahmen der Ausstellung passen oder sich als ungeeignet erweisen sowie die Ausstellung, deren Besucher oder benachbarte Stände gefährden, belästigen oder stören, zurückzuweisen oder entfernen zu lassen. Kommt der Aussteller dem Verlangen nicht nach, so entfernt die congress & more Klaus Link GmbH die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegenüber der congress & more Klaus Link GmbH stehen der Ausstellerfirma in diesen Fällen nicht zu. Für die Gestaltung des Standes bestehen von Seiten der Baubehörden Sicherheitsauflagen. In diesem Zusammenhang sind die Standgestaltung, die verwendeten Baumaterialien sowie die Exponate genau zu spezifizieren, damit die Genehmigung der Bauaufsicht eingeholt werden kann. Das Genehmigungsverfahren kann grundsätzlich nur über die congress & more Klaus Link GmbH eingeleitet werden. Es können keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die congress & more Klaus Link GmbH oder den Vermieter des Veranstaltungsortes geltend gemacht werden, die aus Auflagen seitens der Bauaufsicht resultieren. Sollte eine Genehmigung und/oder Zustimmung nicht oder mit Auflagen erteilt werden, wird der Besteller entsprechend informiert. Zur Fristenwahrung, Einlegung von Rechtsbehelfen etc. sind weder die congress & more Klaus Link GmbH noch der Vermieter des Veranstaltungsortes verpflichtet. Die congress & more Klaus Link GmbH und der Vermieter des Veranstaltungsortes haften nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihrer Seite entstanden sind. Gegen die congress & more Klaus Link GmbH oder gegen den Vermieter des Veranstaltungsortes können keinerlei Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die aus Auflagen seitens der Bauaufsicht und anderer Behörden resultieren. 4.1. Standaufbau Der Standaufbau hat so zu erfolgen, dass die bau und feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Sicherungsbestimmungen eingehalten werden (TÜV, VDE, DIN u.ä.). Die Auf und Abbauzeiten werden rechtzeitig mitgeteilt und sind vom Aussteller und seinen Erfüllungsgehilfen einzuhalten. Ein vorzeitiger Aufbau und verlängerter Abbau sind nicht möglich. Über nicht termingerecht belegte Flächen oder aufgebaute Stände kann die congress & more Klaus Link GmbH verfügen. Der säumige Aussteller kann weder Schadenersatzansprüche noch Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete geltend machen. Der Aussteller gewährleistet, dass keinerlei Abbauarbeiten – auch nicht das Entfernen oder Verpacken von Einzelobjekten – vor dem offiziellen Ausstellungsende vorgenommen werden. Die maximale Standbauhöhe beträgt 2,50 m, sofern die Standbauhöhe 2,50 m überschreitet, ist dies mit der Bestellung der Standfläche bei der congress & more Klaus Link GmbH zu beantragen. Doppelstockbauten sind nicht zugelassen. Deckenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass sie die vorhandene Sprinkleranlage in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen. Demzufolge darf der Anteil der geschlossenen Deckenflächen nur max. 25 % der Grundfläche betragen. Deckenkonstruktionen einschließlich Deckenraster müssen nicht brennbar sein (DIN 4102, A1, A2). Sämtliches weiteres Standbaumaterial muss nach DIN 4102 mindestens schwer entflammbar sein. Entsprechende Zertifikate sind vorzulegen. Der Aussteller ist für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Notausgänge, Zu und Abgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungen, Schalttafeln und Fernsprechverteiler müssen frei zugänglich sein und unverstellt bzw. unverbaut bleiben. Alle Aufbauten in den Ständen müssen von Be und Entlüftungsschlitzen mindestens 0,5 m entfernt sein. Dies gilt auch für den Fall, dass sich derartige Einrichtungen in dem angemieteten Standbereich befinden oder der Stand durch einen Notausgang geteilt ist. Die Verwendung von Feuer und Licht zu Koch, Heiz und Betriebszwecken, der Gebrauch von Tauchsiedern sowie das Anschließen von Heiz und Kochgeräten ohne thermischen Abschaltschutz (Trockengehschutz) sind verboten. Druckgasflaschen sind generell genehmigungspflichtig. Handlungen, die als feuergefährlich anzusehen sind, bedürfen einer behördlichen Genehmigung, die über die congress & more Klaus Link GmbH zu beantragen ist. Die technischen Einrichtungen des Veranstaltungsortes dürfen nur von dessen Hauspersonal bedient werden. Sofern ausstellereigene Teppichböden oder fliesen verlegt werden sollen, dürfen sie nicht mit dem hauseigenen Fußboden verklebt werden. Ist zur Fixierung eine Verklebung erforderlich, so müssen zusätzlich Holz oder Pressspanböden verlegt werden (auf denen dann die Verklebung erfolgt). Die Verlegeart ist mit der congress & more Klaus Link GmbH abzustimmen. Teppichband darf nicht verwendet werden. Sämtliche Materialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln, Schrauben usw. zur Befestigung von Materialien an Wänden, Bodenflächen oder Decken ist untersagt. Jegliche Einbauten und Veränderungen an vorhandenen Einrichtungen, Möblierung und Anlagen sind nicht gestattet. Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und der Decken sowie das Anstreichen und Tapezieren von Gebäudeteilen sind nicht gestattet. Durch Beschädigung entstehende Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes gehen zu Lasten des Ausstellers. Wiederinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung des Vermieters des Veranstaltungsortes durch von ihm beauftragte Firmen ausgeführt werden. Bis Aufbauende sind Leergut und Baumaterial zu entfernen. Die evtl. anfallenden Transportkosten sind vom Aussteller zu tragen. 4.2. Offenhaltungspflicht Die ausstellende Firma ist verpflichtet, ihren Stand während der Öffnungszeiten besetzt und sauber zu halten. 4.3. Werbung Werbung aller Art ist den Ausstellern nur innerhalb der von ihnen gemieteten Fläche für die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Aufdringliche, in den Rahmen der Ausstellung nicht passende Werbung ist zu vermeiden. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind nur gestattet, sofern kein anderer belästigt wird, und bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die congress & more Klaus Link GmbH. Das gilt insbesondere für Lautsprecherwerbung, Diapositiv oder Filmvorführungen sowie Showeinlagen und das Anbringen von Plakaten oder Hinweisen an Stellen innerhalb und außerhalb des Veranstaltungsortes. Die congress & more Klaus Link GmbH ist berechtigt, die dieser Bestimmung nicht entsprechende Werbung zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Aussteller. Für Beschädigungen durch die Entfernung wird keine Haftung übernommen. 4.4. Gastronomie Sollte Bewirtung der Aussteller erwünscht sein, ist eine frühzeitige Bekanntgabe der Anforderungen an den Ansprechpartner notwendig. 4.5. Bild- und Tonaufnahmen Das Fotografieren von Ständen oder Standteilen ist nur mit Genehmigung des Standinhabers gestattet und darf während der Öffnungszeiten nur erfolgen, wenn der Besucherverkehr dadurch nicht behindert wird. Die congress & more Klaus Link GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten und ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass Einwendungen dagegen erhoben werden können. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der congress & more Klaus Link GmbH direkt anfertigen. 4.6. Bewachung der Ausstellung Eine Stand bzw. Exponat Bewachung ist nicht gegeben, die Buchung einer Standwache obliegt dem jeweiligen Aussteller. 4.7. Reinigung Die congress & more Klaus Link GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung der Gänge in den Ausstellungsbereichen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein. Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist eine von der congress & more Klaus Link GmbH zugelassene und beauftragte Firma mit der Standreinigung zu betrauen. 4.8. Standabbau Der Aussteller kann nach Beendigung der Ausstellung über sein Ausstellungsgut erst dann verfügen, wenn die fälligen Forderungen des Veranstalters beglichen worden sind. Der Veranstalter ist berechtigt, notfalls das Ausstellergut sicherzustellen und einlagern zu lassen, bis die Forderungen erfüllt sind. Kosten der Sicherstellung und Einlagerung gehen zu Lasten des betreffenden Ausstellers. Für zurückgelassene Ausstellungsgegenstände und Standbaumaterialien, die bis zum offiziellen Abbauende nicht entfernt sind, wird keine Haftung übernommen. Die congress & more Klaus Link GmbH veranlasst ohne Prüfung des Wertes die Entsorgung dieser Materialien zu Lasten des Mieters. 4.9. Abfallbeseitigung Der Mieter ist für von ihm verursachte Abfälle verantwortlich und verpflichtet, für eine fachgerechte Entsorgung Sorge zu tragen. Vom Mieter beauftragte Firmen (z. B. Standbauer) sind von diesen Richtlinien zu informieren. Sonderabfälle (wie z. B. Batterien, Farben, Lacke etc.) dürfen weder zwischen noch abgelagert werden. Abfälle, die beispielsweise mit Öl oder Emulsionen vermischt sind, gelten als Sonderabfall. Die Ausstellungsfläche ist besenrein zu verlassen. Eine eventuelle notwendige Nachreinigung wird dem Aussteller in Rechnung gestellt. Für Abfälle bzw. Reststoffe, die lose zurückbleiben, wird eine erhöhte Gebühr erhoben. 4.10. Haftung Die verschuldensunabhängige Haftung durch die congress & more Klaus Link GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. Ferner ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die infolge leichter Fahrlässigkeit von der congress & more Klaus Link GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen. Weder die congress & more Klaus Link GmbH noch der Vermieter des Veranstaltungsortes haften für eingebrachte oder eingelagerte Sachen von Dritten. Dies bezieht sich auch auf Ausstellungsgüter. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die congress & more Klaus Link GmbH und der Vermieter des Veranstaltungsortes übernehmen für Personen und Sachschäden, insbesondere für den Verlust von Gegenständen – auch während der Auf und Abbauzeiten – sowie für die Garderobe keine Haftung. Der Aussteller haftet nach allgemeinen Regeln. Für alle Personen und Sachschäden, die am Veranstaltungsort, am Gebäude, an den Einrichtungen, den Verlade und Parkplätzen entstehen und vom Aussteller, dessen Personal, seinen Erfüllungsgehilfen beim Standbau oder deren Fahrzeugen schuldhaft verursacht werden, haftet der Aussteller für sich und seine Beauftragten. Schadensmeldungen sind sofort der congress & more Klaus Link GmbH und dem Vermieter des Veranstaltungsortes zuzuleiten. 5. Standbetreuung Standpersonal Der Zugang zu den Vortragssälen ist für das Standpersonal nicht gestattet. Bitte Informieren Sie Ihr Personal dahingehend. Ausweisregelung: 2 Ausweise für die Standfläche von 6m² 1 weiterer Ausweis je zusätzliche 3m² Standfläche Vereine und Verbände erhalten pauschal 2 Ausstellerausweise Ausweise die über die Quadratmeterregelung vom Aussteller benötigt werden, werden mit 50,-- € / Ausweis berechnet. Bitte senden Sie uns die vollständigen Informationen (Vor-, Nachname, Firma) bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Aufbautag. Die Ausweise müssen am Aufbautag am Kongresscounter abgeholt werden. Die interne Verteilung der Ausweise obliegt der jeweiligen Firma selbst. 6. Hausrecht und Einhaltung der polizeilichen Bestimmungen Mit Einsendung der unterschriebenen Anmeldung unterwirft sich der Besteller und dessen Beauftragte den vorstehenden und allen weiteren im Interesse der Veranstaltung zu erlassenden Bestimmungen, ferner allen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Vorschriften. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der örtlichen Bauordnung, der ihn betreffenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), sämtliche gewerbe, polizei und gesundheitsrechtlichen sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Der Besteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Vermieters des Veranstaltungsortes. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Der Besteller hat sich umweltgerecht zu verhalten. 7. Versicherung, Rechts-, Datenschutz 7.1. Versicherung Der Besteller ist verpflichtet, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen; er hat insbesondere eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für Personen, Sach und Mietschäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung eintritt. Eine zusätzliche Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Eigentumsgüter des Bestellers während der Veranstaltung und während des Transports wird empfohlen. 7.2. Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte im Rahmen der Teilnahme hat der Besteller sicherzustellen. Eine Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Bestellers. 7.3. Bundesdatenschutzgesetz Die personenbezogenen Daten der Geschäftspartner werden entsprechend den §§28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. 8. Schlussbestimmungen Wenn vom Besteller oder seinen Beauftragten gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen wird und die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden, behält sich die congress & more Klaus Link GmbH vor, den Besteller von der Veranstaltungsteilnahme auszuschließen. Ersatzansprüche des Bestellers sind nicht gegeben. Ansprüche irgendwelcher Art an die congress & more Klaus Link GmbH oder den Vermieter des Veranstaltungsortes sind spätestens bis 14 Tage nach Veranstaltungsbeendigung mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen. Spätere Forderungen werden hiermit ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird. Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der congress & more Klaus Link GmbH schriftlich bestätigt wurden. Erfüllungsort ist Karlsruhe. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls der Anmeldung zur Teilnahme angehängt sind die AGB des Veranstaltungsortes selbst. Sollten sich Punkte aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters mit denen des Veranstaltungsortes uneinig sein, so haben die Richtlinien des Veranstaltungsortes Gültigkeit.